7 TaBV 4/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-08-29, 7 TaBV 4/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2012-08-29, 7 TaBV 4/12
7 TaBV 4/12Tribunal do Trabalho29 de ago. de 2012
Regest
Die Antragstellerin, die eine Werkstatt für Behinderte betreibt, ist ein Tendenzunternehmen i. S. d. § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG, das unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient und in dem die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG ausgeschlossen ist. Es handelt sich nicht um einen Mischbetrieb. Die Annahme von Lohnaufträgen ist lediglich das Mittel zur Durchführung des karitativen Zwecks, nicht aber eingeständiger Zweck.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 TaBV 4/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-29
Aktenzeichen: 7 TaBV 4/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2012:0829.7TABV4.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Leitsätze
Die Antragstellerin, die eine Werkstatt für Behinderte betreibt, ist ein Tendenzunternehmen i. S. d. § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG, das unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient und in dem die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG ausgeschlossen ist. Es handelt sich nicht um einen Mischbetrieb. Die Annahme von Lohnaufträgen ist lediglich das Mittel zur Durchführung des karitativen Zwecks, nicht aber eingeständiger Zweck.
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 25.11.2011 - 2 BV 23/09 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Betrieb der Beteiligten zu 1) um einen Tendenzbetrieb i.S.d. § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG handelt, so dass § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG nach § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht anwendbar ist und die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Beteiligten zu 2) unwirksam ist.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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