7 Sa 1211/12•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-02-20, 7 Sa 1211/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-02-20, 7 Sa 1211/12
7 Sa 1211/12Tribunal do Trabalho20 de fev. de 2013
Regest
Die britischen Streitkräfte müssen vor Ausspruch einer Kündigung keine Sozialauswahl mit Mitarbeitern einer anderen Dienststelle durchführen, weil im Bereich der Streitkräfte nicht entscheidend ist, ob es sich gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 BPersVG bei der jeweiligen Dienststelle um eine organisatorische Einheit handelt, die mit einem selbstständigen Aufgabenbereich und mit organisatorischer Selbstständigkeit innerhalb der öffentlichen Verwaltung ausgestaltet ist, sondern entscheidend ist allein, ob eine bestimmte Betriebsstätte durch die Truppe zur Dienststelle bestimmt worden ist. Dies ergibt sich aus Ziffer 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Sa 1211/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-20
Aktenzeichen: 7 Sa 1211/12
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0220.7SA1211.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: .
Leitsätze
Die britischen Streitkräfte müssen vor Ausspruch einer Kündigung keine Sozialauswahl mit Mitarbeitern einer anderen Dienststelle durchführen, weil im Bereich der Streitkräfte nicht entscheidend ist, ob es sich gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 BPersVG bei der jeweiligen Dienststelle um eine organisatorische Einheit handelt, die mit einem selbstständigen Aufgabenbereich und mit organisatorischer Selbstständigkeit innerhalb der öffentlichen Verwaltung ausgestaltet ist, sondern entscheidend ist allein, ob eine bestimmte Betriebsstätte durch die Truppe zur Dienststelle bestimmt worden ist. Dies ergibt sich aus Ziffer 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Artikel 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 11.01.2012, 3 Ca 204/11, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
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