Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2013-03-06, 12 Sa 1897/12

12 Sa 1897/12Tribunal do Trabalho6 de mar. de 2013

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Einzelfallentscheidung zu einem Betriebsrentenanspruch, der unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) vertraglich unverfallbar ausgestaltet ist.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1897/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-06

Aktenzeichen: 12 Sa 1897/12

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2013:0306.12SA1897.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 133, 157, 305c Abs. 2, 310 Abs. 3 BGB; §§ 1b, 26, 30f Abs. 1 BetrAVG

Leitsätze

Einzelfallentscheidung zu einem Betriebsrentenanspruch, der unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) vertraglich unverfallbar ausgestaltet ist.

Tenor

I.Auf die Berufung Beklagen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.11.2012 - 5 Ca 995/12-3 - teilweise im Zinstenor abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.648,88 Euro brutto abzüglich 131,28 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 2.538,51 Euro abzüglich 131,28 € netto seit dem 01.01.2011 und aus weiteren 110,37 Euro seit dem 03.01.2011 zu zahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.324,44 Euro brutto abzüglich 65,64 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 1.214,07 Euro abzüglich 65,64 € seit dem 01.01.2012 und aus weiteren 110,37 Euro seit dem 02.01.2012 zu zahlen.

3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 331,11 Euro brutto abzüglich 16,41 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus jeweils 110,37 Euro abzüglich 5,47 € ab dem 01.02.2012, 01.03.2012 und 03.04.2012 zu zahlen.

4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 772,59 Euro brutto abzüglich 40,18 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus jeweils 110,37 Euro abzüglich 5,47 € ab dem 02.05.2012, 01.06.2012 und 03.07.2012, 01.08.2012, 03.09.2012, 02.10.2012 und 02.11.2012 zu zahlen.

5.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab November 2012 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 110,37 € brutto zu zahlen.

6.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 77 % und der Beklagten zu 23 % auferlegt.

IV.Die Revision wird nicht zugelassen.

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