16 Sa 99/14•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-08-05, 16 Sa 99/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-08-05, 16 Sa 99/14
16 Sa 99/14Tribunal do Trabalho5 de ago. de 2014
Regest
1.Die Hilfe- und Beratungstätigkeit eines Sozialarbeiters im Sozialpsychiatrischen Dienst nach § 1 PsychKG NW bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang. 2.Sie erfüllt nicht das Qualifizierungsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 2. Alt., da keine Tätigkeiten erbracht werden, die für die Entscheidung über eine zwangsweise Unterbringung nach § 12, 14 PsychKG NW erforderlich sind. 3.Die Tätigkeit ist auch nicht als gleichwertig mit der eines Mitarbeiters im Jugendamt, der Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls trifft, anzusehen.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 99/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-08-05
Aktenzeichen: 16 Sa 99/14
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0805.16SA99.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 12, 14 PsychKG NW; §§ 17 TVÜ, 22 BAT; Anhang zu Anlage C (VKA) für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zum TVöD
Leitsätze
1.Die Hilfe- und Beratungstätigkeit eines Sozialarbeiters im Sozialpsychiatrischen Dienst nach § 1 PsychKG NW bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang.
2.Sie erfüllt nicht das Qualifizierungsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 2. Alt., da keine Tätigkeiten erbracht werden, die für die Entscheidung über eine zwangsweise Unterbringung nach § 12, 14 PsychKG NW erforderlich sind.
3.Die Tätigkeit ist auch nicht als gleichwertig mit der eines Mitarbeiters im Jugendamt, der Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls trifft, anzusehen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.11.2011 - 3 Ca 1716/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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