Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-08-28, 5 Sa 1251/13

5 Sa 1251/13Tribunal do Trabalho28 de ago. de 2014

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Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum "nächstmöglichen Termin" ist unbestimmt, so dass sich die einschlägige Kündigungsfrist nicht ermitteln lässt.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1251/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-28

Aktenzeichen: 5 Sa 1251/13

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0828.5SA1251.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 627 BGB, §§ 306 ff 360

Leitsätze

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zum "nächstmöglichen Termin" ist unbestimmt, so dass sich die einschlägige Kündigungsfrist nicht ermitteln lässt.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Wesel vom 29.08.2013 - 2 Ca 404/13 - teilweise abgeändert und wie

folgt formuliert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 01.02.2013 weder mit sofortiger Wirkung noch zum 31.03.2013 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.176,00 € brutto abzüg-

lich am 22.04.2013 gezahlter 1.030,00 € netto zuzüglich 5 % Punkte

Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem

01.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.196,80 € brutto zuzüglich 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013

zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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