Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2014-09-25, 5 Sa 273/14

5 Sa 273/14Tribunal do Trabalho25 de set. de 2014

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Regest

Die Einigungsgebühr für den Gegenstand eines sogenannten Mehrvergleichs beträgt auch dann gemäß Nr. 1000 VV RVG 1,5, wenn Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt ist und das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus am Zustandekommen des Mehrvergleichs mitgewirkt hat (a. A. die h. M.). Denn der Antrag ist auch in diesem Fall lediglich auf Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Mehrvergleichs gerichtet (Rückausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV RVG).

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 273/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-25

Aktenzeichen: 5 Sa 273/14

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2014:0925.5SA273.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: Nr. 1000,1003 VV RVG, §§ 56, 33 RVG

Leitsätze

Die Einigungsgebühr für den Gegenstand eines sogenannten Mehrvergleichs beträgt auch dann gemäß Nr. 1000 VV RVG 1,5, wenn Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt ist und das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus am Zustandekommen des Mehrvergleichs mitgewirkt hat (a. A. die h. M.). Denn der Antrag ist auch in diesem Fall lediglich auf Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Mehrvergleichs gerichtet (Rückausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV RVG).

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägervertreters wird der Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29.08.2014 abgeändert. Die dem Klägervertreter aus der Staatskasse zu zahlende Einigungsgebühr für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 31.07.2014 (1.200,00 €) ist gemäß Nr. 1000 VV RVG mit dem Faktor 1,5 anzusetzen.

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