4 Sa 299/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-08-05, 4 Sa 299/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-08-05, 4 Sa 299/15
4 Sa 299/15Tribunal do Trabalho5 de ago. de 2015
Regest
1.) "Nicht erfüllbar" i. S. v. § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 MTV-Chemie sind Urlaubsansprüche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Surrogatstheorie erst dann, wenn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis der Urlaubsanspruch nicht mehr innerhalb des auf den 31. März des Folgejahres erweiterten Urlaubsjahres hätte erfüllt werden können (möglicherweise a. A. BAG 13.11.2012 - 9 AZR 64/11 - Rz. 19, NZA 2013, 399). 2.) § 12 Abschn. IV Ziff. 3 gewährt i. V. m. § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 1 MTV-Chemie ungeachtet der Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs einen Rechtsanspruch auf Urlaubsabgeltung für das Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer wegen Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder wegen voller Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 299/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-08-05
Aktenzeichen: 4 Sa 299/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:0805.4SA299.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 7 Abs. 4 BUrlG; § 12 Abschn. I u. Abschn. IV Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (MTV-Chemie)
Leitsätze
1.) "Nicht erfüllbar" i. S. v. § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 MTV-Chemie sind Urlaubsansprüche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Surrogatstheorie erst dann, wenn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis der Urlaubsanspruch nicht mehr innerhalb des auf den 31. März des Folgejahres erweiterten Urlaubsjahres hätte erfüllt werden können (möglicherweise a. A. BAG 13.11.2012 - 9 AZR 64/11 - Rz. 19, NZA 2013, 399).
2.) § 12 Abschn. IV Ziff. 3 gewährt i. V. m. § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 1 MTV-Chemie ungeachtet der Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs einen Rechtsanspruch auf Urlaubsabgeltung für das Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer wegen Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder wegen voller Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 04.02.2015 - 4 Ca 2387/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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