12 TaBV 48/15•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-08-26, 12 TaBV 48/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-08-26, 12 TaBV 48/15
12 TaBV 48/15Tribunal do Trabalho26 de ago. de 2015
Regest
1.Es ist nicht offenkundig, dass die Mitglieder der DRK-Schwesternschaften keine Arbeitnehmer sind. Eine von diesen durchgeführte Betriebsratswahl ist nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar. 2.Jedenfalls solange nicht rechtskräftig über die Anfechtung der von den Mitgliedern der DRK-Schwesternschaft durchgeführten Betriebsratswahl entschieden ist, stehen dem gewählten Betriebsrat die Mitbestimmungsrechte aus § 99 BetrVG zu. Ist ein fünfzehnköpfiger Betriebsrat gewählt, wird in diesem Fall fingiert, dass in dem Betrieb, dessen Mitglieder der DRK-Schwesternschaft den Betriebsrat gewählt haben, die für § 99 Abs. 1 BetrVG erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt ist.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 48/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-26
Aktenzeichen: 12 TaBV 48/15
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:0826.12TABV48.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 1 Abs. 1 AÜG; §§ 5 Abs. 1, 7 Satz 2, 87, 99 BetrVG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Leitsätze
1.Es ist nicht offenkundig, dass die Mitglieder der DRK-Schwesternschaften keine Arbeitnehmer sind. Eine von diesen durchgeführte Betriebsratswahl ist nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar.
2.Jedenfalls solange nicht rechtskräftig über die Anfechtung der von den Mitgliedern der DRK-Schwesternschaft durchgeführten Betriebsratswahl entschieden ist, stehen dem gewählten Betriebsrat die Mitbestimmungsrechte aus § 99 BetrVG zu. Ist ein fünfzehnköpfiger Betriebsrat gewählt, wird in diesem Fall fingiert, dass in dem Betrieb, dessen Mitglieder der DRK-Schwesternschaft den Betriebsrat gewählt haben, die für § 99 Abs. 1 BetrVG erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt ist.
Tenor
1.Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 20.03.2015 - 3 BV 115/14 - abgeändert und der Hauptantrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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