8 Sa 1091/13•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-10-20, 8 Sa 1091/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-10-20, 8 Sa 1091/13
8 Sa 1091/13Tribunal do Trabalho20 de out. de 2015
Regest
1. Im Bereich geringfügiger Beschäftigung ist zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit des gezahlten Lohns kein pauschaler Aufschlag vorzunehmen, um den Nettocharakter der empfangenen Zahlung auszugleichen und eine Vergleichbarkeit mit dem üblichen Brutto(stunden)lohn zu ermöglichen. 2. Zu den Anforderungen an die Sittenwidrigkeit einer vereinbarten "Tourenpauschale" für Begleitpersonen beim Bustransport behinderter Menschen. 3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 NachwG bezweckt auch die Information der (geringfügig beschäftigten) Arbeitnehmer, dass ihnen überhaupt ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen zusteht.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 1091/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-10-20
Aktenzeichen: 8 Sa 1091/13
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:1020.8SA1091.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: ...
Leitsätze
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Im Bereich geringfügiger Beschäftigung ist zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit des gezahlten Lohns kein pauschaler Aufschlag vorzunehmen, um den Nettocharakter der empfangenen Zahlung auszugleichen und eine Vergleichbarkeit mit dem üblichen Brutto(stunden)lohn zu ermöglichen.
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Zu den Anforderungen an die Sittenwidrigkeit einer vereinbarten "Tourenpauschale" für Begleitpersonen beim Bustransport behinderter Menschen.
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§ 2 Abs. 1 Nr. 8 NachwG bezweckt auch die Information der (geringfügig beschäftigten) Arbeitnehmer, dass ihnen überhaupt ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen zusteht.
Tenor
1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.07.2013 - Az. 6 Ca 3175/12 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (weitere) 24.614,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen.
2.Die Berufung im Übrigen und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 15 %, die Beklagte zu 85 %.
4.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, für die Klägerin wird sie nicht zugelassen.
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