Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2015-11-30, 14 Sa 817/15

14 Sa 817/15Tribunal do Trabalho30 de nov. de 2015

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Regest

1. Der Arbeitsvorgang auf einem Streifengang erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen im Sinne des VergGr. V c Fallgruppe 1 a BAT, nicht jedoch gründliche und umfassende Fachkenntnisse VergGr. V b Fallgruppe 1 a zum BAT. 2. Nur wenn eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche und umfassende Fachkenntnisse" erfüllt. 3.Grundsätzlich kann weder aufgrund vertiefter (= gründlicher) Fachkenntnisse auf verbreiterte (= umfassende) Fachkenntnisse noch umgekehrt aufgrund verbreiteter (=umfassender) Fachkenntnisse auf vertiefte (= gründliche) Fachkenntnisse eine Vermutung gestützt werden. Allein aus der großen Bandbreite der auf dem Streifengang anwendbaren Regelungen ist nicht auf eine Steigerung in der Breite und Tiefe zu schließen.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 817/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-30

Aktenzeichen: 14 Sa 817/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2015:1130.14SA817.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Leitsätze

  1. Der Arbeitsvorgang auf einem Streifengang erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen im Sinne des VergGr. V c Fallgruppe 1 a BAT, nicht jedoch gründliche und umfassende Fachkenntnisse VergGr. V b Fallgruppe 1 a zum BAT.

  2. Nur wenn eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche und umfassende Fachkenntnisse" erfüllt.

3.Grundsätzlich kann weder aufgrund vertiefter (= gründlicher) Fachkenntnisse auf verbreiterte (= umfassende) Fachkenntnisse noch umgekehrt aufgrund verbreiteter (=umfassender) Fachkenntnisse auf vertiefte (= gründliche) Fachkenntnisse eine Vermutung gestützt werden. Allein aus der großen Bandbreite der auf dem Streifengang anwendbaren Regelungen ist nicht auf eine Steigerung in der Breite und Tiefe zu schließen.

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2015 - 15 Ca 8/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

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