Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-04-29, 10 Sa 1033/15

10 Sa 1033/15Tribunal do Trabalho29 de abr. de 2016

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Regest

Der Ablauf einer bei Fälligkeit beginnenden Ausschlussfrist führt nach § 242 BGB nicht zum Verfall von Ansprüchen des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Arbeitnehmer Umstände mitzuteilen, die die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs innerhalb der Ausschlussfrist ermöglicht hätten. Zu einer solchen Mitteilung ist der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht verpflichtet, wenn er eine nach den Geschäftsabläufen unerklärliche Nichtabforderung eines bestimmten Provisionsanteils auf die angefallenen Geschäfte verbunden mit der auffälligen und ebenso unerklärlichen durchgängigen Untätigkeit des Arbeitnehmers bei der Anmeldung eben dieser Provisionen bemerkt.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1033/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-29

Aktenzeichen: 10 Sa 1033/15

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0429.10SA1033.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 242 BGB

Leitsätze

Der Ablauf einer bei Fälligkeit beginnenden Ausschlussfrist führt nach § 242 BGB nicht zum Verfall von Ansprüchen des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Arbeitnehmer Umstände mitzuteilen, die die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs innerhalb der Ausschlussfrist ermöglicht hätten. Zu einer solchen Mitteilung ist der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht verpflichtet, wenn er eine nach den Geschäftsabläufen unerklärliche Nichtabforderung eines bestimmten Provisionsanteils auf die angefallenen Geschäfte verbunden mit der auffälligen und ebenso unerklärlichen durchgängigen Untätigkeit des Arbeitnehmers bei der Anmeldung eben dieser Provisionen bemerkt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.08.2015 - 6 Ca 6905/14 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auslieferungsprovisionen für den Zeitraum Januar 2012 bis April 2014 in Höhe von € 38.377,23 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.11.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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