Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-06-03, 6 Sa 206/16

6 Sa 206/16Tribunal do Trabalho3 de jun. de 2016

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Regest

1. Für die Kündigung wegen Auflösung einer Dienststelle finden die Grundsätze Anwendung, die das Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen der Stilllegung eines Betriebes entwickelt hat. 2. Gem. Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut i.V.m. Abs. 1 des hierzu erfolgten Unterzeichnungsprotokolls sind bei den Stationierungsstreitkräften Dienststellen i.S.d. Personalvertretungsgesetzes die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe selbst. Dieser Dienststellenbegriff gilt auch für das Kündigungsschutzgesetz. Damit ist bei der Prüfung des Kündigungsgrundes "Auflösung der Dienststelle" auf die organisatorische Einheit der von der Truppe bestimmten Dienststelle abzustellen. Die Entscheidung der Truppe, ob eine Dienststelle aufgelöst wird, ist bis zur Grenze eines Rechtsmissbrauchs grundsätzlich auch dann kündigungsrechtlich bindend, wenn zugleich an einem der bisherigen Standorte der alten Dienststelle eine neue Dienststelle gegründet wird. 3. Bei Schließung einer militärischen Dienststelle bedarf es dann gemäß § 23 Abs. 2 KSchG keiner Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG, wenn die Dienststelle keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Das ist der Fall, wenn der Zweck der Dienststelle in der Unterstützung der Stationierungsstreitkräfte bei der Landesverteidigung liegt. Soweit am Standort der Dienststelle zugleich Einkaufsgeschäfte, Reinigungsdienste etc. betrieben werden, handelt es sich um untergeordnete Tätigkeiten, die nicht dazu führen, dass die Dienststelle insgesamt unter den Anwendungsbereich des dritten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes fällt.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 206/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-03

Aktenzeichen: 6 Sa 206/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0603.6SA206.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: Art. 59 Abs. 9 NATOTrStatZAbK, §§ 1, 17, 23 Abs. 2 KSchG

Leitsätze

  1. Für die Kündigung wegen Auflösung einer Dienststelle finden die Grundsätze Anwendung, die das Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen der Stilllegung eines Betriebes entwickelt hat.
  2. Gem. Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut i.V.m. Abs. 1 des hierzu erfolgten Unterzeichnungsprotokolls sind bei den Stationierungsstreitkräften Dienststellen i.S.d. Personalvertretungsgesetzes die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe selbst. Dieser Dienststellenbegriff gilt auch für das Kündigungsschutzgesetz. Damit ist bei der Prüfung des Kündigungsgrundes "Auflösung der Dienststelle" auf die organisatorische Einheit der von der Truppe bestimmten Dienststelle abzustellen. Die Entscheidung der Truppe, ob eine Dienststelle aufgelöst wird, ist bis zur Grenze eines Rechtsmissbrauchs grundsätzlich auch dann kündigungsrechtlich bindend, wenn zugleich an einem der bisherigen Standorte der alten Dienststelle eine neue Dienststelle gegründet wird.
  3. Bei Schließung einer militärischen Dienststelle bedarf es dann gemäß § 23 Abs. 2 KSchG keiner Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG, wenn die Dienststelle keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Das ist der Fall, wenn der Zweck der Dienststelle in der Unterstützung der Stationierungsstreitkräfte bei der Landesverteidigung liegt. Soweit am Standort der Dienststelle zugleich Einkaufsgeschäfte, Reinigungsdienste etc. betrieben werden, handelt es sich um untergeordnete Tätigkeiten, die nicht dazu führen, dass die Dienststelle insgesamt unter den Anwendungsbereich des dritten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes fällt.

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 13.01.2016 - AZ: 3 Ca 2511/14 - wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.

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