Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-06-07, 14 TaBV 17/16

14 TaBV 17/16Tribunal do Trabalho7 de jun. de 2016

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Regest

1.§ 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schreibt die Wahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats in einem einheitlichen Wahlgang vor. 2.Es ist auch in Postnachfolgeunternehmen gemäß § 38 Abs. 1 PostPersRG nicht zulässig, die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten durchzuführen.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 TaBV 17/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-07

Aktenzeichen: 14 TaBV 17/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0607.14TABV17.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 16 PostPersRG

Leitsätze

1.§ 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schreibt die Wahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats in einem einheitlichen Wahlgang vor.

2.Es ist auch in Postnachfolgeunternehmen gemäß § 38 Abs. 1 PostPersRG nicht zulässig, die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten durchzuführen.

Tenor

1.Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. sowie zu 6. bis 13. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 19.11.2015 - 5 BV 10/15 - wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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