Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2016-08-25, 4 Ta 513/16

4 Ta 513/16Tribunal do Trabalho25 de ago. de 2016

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Regest

1. Eine sog. "Turboklausel" in einem gerichtlichen Vergleich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis kurzfristig beenden kann und die dadurch ersparte Vergütung ganz oder teilweise als Abfindung erhält, ist vom Streitwert für eine Bestandsstreitigkeit (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) umfasst. 2. Eine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich, die lediglich klarstellenden Charakter hat, ohne dass ein Streit oder eine Ungewissheit über konkrete Ansprüche bestanden haben, führt nicht zu einem Vergleichsmehrwert.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 513/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-25

Aktenzeichen: 4 Ta 513/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2016:0825.4TA513.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 32 RVG, §§ 42 Abs. 2 Satz 1, 63, 68 GKG

Leitsätze

  1. Eine sog. "Turboklausel" in einem gerichtlichen Vergleich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis kurzfristig beenden kann und die dadurch ersparte Vergütung ganz oder teilweise als Abfindung erhält, ist vom Streitwert für eine Bestandsstreitigkeit (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) umfasst.

  2. Eine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich, die lediglich klarstellenden Charakter hat, ohne dass ein Streit oder eine Ungewissheit über konkrete Ansprüche bestanden haben, führt nicht zu einem Vergleichsmehrwert.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss vom 08.06.2016 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 15.08.2016 wird zurückgewiesen.

Der Teilabhilfebeschluss wird in Bezug auf die Festsetzung des Vergleichswertes von Amts wegen abgeändert und der Vergleichswert auf 22.961,04 € herabgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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