6 Sa 582/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-01-20, 6 Sa 582/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-01-20, 6 Sa 582/16
6 Sa 582/16Tribunal do Trabalho20 de jan. de 2017
Regest
1. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Erwerber nicht für die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erdiente endgehaltsbezogene Dynamik. Der Arbeitnehmer hat die Gegenleistung für die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten der Betriebsrente bis zur Insolvenzeröffnung bereits erbracht. 2. Die Differenz, die sich daraus ergibt, dass der Pensionssicherungsverein aufgrund der Veränderungssperre in § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 5 BetrAVG den von ihm zu tragenden Teil der Betriebsrente nicht dynamisch auf der Grundlage des nach Insolvenzeröffnung sich entwickelnden Gehalts, sondern auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bezogenen Entgelts berechnet, kann der Arbeitnehmer nach den Verteilungsgrundsätzen der Insolvenz im Insolvenzverfahren geltend machen. Für die Berechnung der Anspruchshöhe ist die künftige Gehaltsentwicklung zu schätzen. 3. Stellt eine vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz entstandene Versorgungsordnung für den Eintritt des Versorgungsfalles auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ab, so ist diese Versorgungsordnung auch dann regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird, wenn es sich nicht um eine Gesamtversorgung handelt.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 582/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-20
Aktenzeichen: 6 Sa 582/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0120.6SA582.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 613a Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 5 BetrAVG, § 7 Abs. 2 BetrAVG, § 45 InsO, § 191 Abs. 1 InsO, § 198 InsO, Art. 5 EGRL 23/2001, Art. 8 EGRL 94/2008
Leitsätze
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Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Erwerber nicht für die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erdiente endgehaltsbezogene Dynamik. Der Arbeitnehmer hat die Gegenleistung für die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten der Betriebsrente bis zur Insolvenzeröffnung bereits erbracht.
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Die Differenz, die sich daraus ergibt, dass der Pensionssicherungsverein aufgrund der Veränderungssperre in § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 5 BetrAVG den von ihm zu tragenden Teil der Betriebsrente nicht dynamisch auf der Grundlage des nach Insolvenzeröffnung sich entwickelnden Gehalts, sondern auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bezogenen Entgelts berechnet, kann der Arbeitnehmer nach den Verteilungsgrundsätzen der Insolvenz im Insolvenzverfahren geltend machen. Für die Berechnung der Anspruchshöhe ist die künftige Gehaltsentwicklung zu schätzen.
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Stellt eine vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz entstandene Versorgungsordnung für den Eintritt des Versorgungsfalles auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ab, so ist diese Versorgungsordnung auch dann regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird, wenn es sich nicht um eine Gesamtversorgung handelt.
Tenor
| I. | Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.05.2016 - AZ. 2 Ca 1812/15 lev - teilweise abgeändert. |
|---|---|
| 1. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2016 zu zahlen. |
| 2. | Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger monatlich ab dem 01.04.2016 neben den mit Schreiben vom 30.07.2015 zugesagten 145,03 EUR weitere 7,26 EUR Altersrente zu zahlen. |
|---|---|
| II. | Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. |
| III. | Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 7% und dem Kläger zu 93% auferlegt. |
| IV. | Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. |
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