4 TaBV 102/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-03-22, 4 TaBV 102/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-03-22, 4 TaBV 102/16
4 TaBV 102/16Tribunal do Trabalho22 de mar. de 2017
Regest
1. Bei anhängiger Verfassungsbeschwerde gegen eine vorgreifliche rechtskräftige Entscheidung kommt eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO grundsätzlich in Betracht. 2. Es kann im Rahmen des Ermessens nach § 148 ZPO gegen eine Aussetzung sprechen, dass sie die gesetzlich gem. § 97 Abs. 3 ArbGG vorgesehene Wirkung gegen alle (erga omnes) einer rechtskräftigen Entscheidung (hier über das Fehlen der Gewerkschaftseigenschaft) nähme. 3. Die Wahl von Gewerkschaftsvertretern in den Aufsichtsrat gem. § 7 Abs. 2 MitbestG auf Vorschlag einer Arbeitnehmervereinigung, der die Gewerkschaftseigenschaft fehlt, ist unwirksam. War das Fehlen der Gewerkschaftseigenschaft weder offenkundig noch zuvor gemäß § 97 Abs. 3 ArbGG mit Wirkung für alle rechtskräftig festgestellt, ist die Wahl allerdings nicht nichtig. Die nach der Wahl eintretende Rechtskraft der Entscheidung über das Fehlen der Gewerkschaftseigenschaft führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit der Wahl.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 TaBV 102/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-22
Aktenzeichen: 4 TaBV 102/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0322.4TABV102.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: Art. 9 GG; §§ 1, 6, 7, 16, 22, 24 MitbestG; §§ 100, 104, 250 Abs. 1 AktG; §§ 148, 253, 256 ZPO; §§ 2a, 80, 83, 97 Abs. 3 ArbGG
Leitsätze
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Bei anhängiger Verfassungsbeschwerde gegen eine vorgreifliche rechtskräftige Entscheidung kommt eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO grundsätzlich in Betracht.
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Es kann im Rahmen des Ermessens nach § 148 ZPO gegen eine Aussetzung sprechen, dass sie die gesetzlich gem. § 97 Abs. 3 ArbGG vorgesehene Wirkung gegen alle (erga omnes) einer rechtskräftigen Entscheidung (hier über das Fehlen der Gewerkschaftseigenschaft) nähme.
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Die Wahl von Gewerkschaftsvertretern in den Aufsichtsrat gem. § 7 Abs. 2 MitbestG auf Vorschlag einer Arbeitnehmervereinigung, der die Gewerkschaftseigenschaft fehlt, ist unwirksam. War das Fehlen der Gewerkschaftseigenschaft weder offenkundig noch zuvor gemäß § 97 Abs. 3 ArbGG mit Wirkung für alle rechtskräftig festgestellt, ist die Wahl allerdings nicht nichtig. Die nach der Wahl eintretende Rechtskraft der Entscheidung über das Fehlen der Gewerkschaftseigenschaft führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit der Wahl.
Tenor
I.Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2), 3), 4), 5) und 8) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.09.2016 - 14 BV 160/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Es wird festgestellt, dass die Wahl des Herrn I. F. und der Frau B. W. vom 13.07.2015 als Vertreter der Gewerkschaften in dem zu 7) beteiligten Aufsichtsrat sowie der Frau B. I. und des Herrn N. O. als deren Ersatzmitglieder unwirksam ist.
2.Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III.Die Rechtsbeschwerde für die Beteiligte zu 1) wird zugelassen. Für die übrigen Beteiligten wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
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