Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-03-31, 13 Ta 71/16

13 Ta 71/16Tribunal do Trabalho31 de mar. de 2017

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Regest

1. Durch die Einbeziehung einer Betriebsvereinbarung in einen Vollstreckungstitel wird dieser selbst dann nicht unbestimmt, wenn deren Inhalt weder im Titel wiedergegeben oder nach § 313 Abs. 2 ZPO in Bezug genommen worden ist noch überhaupt Akteninhalt des Ausgangsverfahrens war. Grundsätzlich genügt es für die Bestimmtheit eines Titels zwar nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH 07.12.2005 - XII ZR 94/03 - NJW 2006, 695). Betriebsvereinbarungen sind jedoch privatrechtliche kollektive Normenverträge (BAG 13.02.2007 - 1 AZR 184/06 - NZA 2007, 825 RN 37) und gelten nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend. Sollte eine in einem Vollstreckungstitel in Bezug genommene Betriebsvereinbarung dem Vollstreckungsgericht nicht vorliegen, kann diese auch noch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens von den Beteiligten vorgelegt werden, ohne dass insoweit ein Streit oder eine Unsicherheit über ihren Inhalt entstehen kann. Dies gilt jedenfalls im Rahmen einer Vollstreckung nach § 890 oder § 888 ZPO, bei der das Prozessgericht die Funktion des Vollstreckungsgerichts innehat. 2. Nach § 767 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO kann eine Veränderung derjenigen Umstände, auf denen der gerichtliche Titel beruht, einer Vollstreckung aus diesem entgegen stehen. Nach der von der Beschwerdekammer geteilten Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 19.06.2012 - 1 ABR 35/11 - NZA 2012, 1179) kommen als erhebliche Einwendungen in diesem Sinn solche neuen Tatsachen in Betracht, die den Sachverhalt verändert haben, der in der früheren Entscheidung als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist. Dabei ist von den Entscheidungsgründen der rechtskräftigen Entscheidung auszugehen und zu prüfen, ob die neu entstandenen Tatsachen die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflussen. Eine Neuregelung durch eine spätere Betriebsvereinbarung kann eine solche relevante Veränderung bedeuten. 3. Derartige materiell-rechtliche Einwendungen sind im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, sofern die zu berücksichtigenden Umstände unstreitig sind. Dann verbieten es schon prozessökonomische Gründe, den Gläubiger auf die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage zu verweisen.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ta 71/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-31

Aktenzeichen: 13 Ta 71/16

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0331.13TA71.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 890 ZPO

Leitsätze

  1. Durch die Einbeziehung einer Betriebsvereinbarung in einen Vollstreckungstitel wird dieser selbst dann nicht unbestimmt, wenn deren Inhalt weder im Titel wiedergegeben oder nach § 313 Abs. 2 ZPO in Bezug genommen worden ist noch überhaupt Akteninhalt des Ausgangsverfahrens war. Grundsätzlich genügt es für die Bestimmtheit eines Titels zwar nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH 07.12.2005 - XII ZR 94/03 - NJW 2006, 695). Betriebsvereinbarungen sind jedoch privatrechtliche kollektive Normenverträge (BAG 13.02.2007 - 1 AZR 184/06 - NZA 2007, 825 RN 37) und gelten nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend. Sollte eine in einem Vollstreckungstitel in Bezug genommene Betriebsvereinbarung dem Vollstreckungsgericht nicht vorliegen, kann diese auch noch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens von den Beteiligten vorgelegt werden, ohne dass insoweit ein Streit oder eine Unsicherheit über ihren Inhalt entstehen kann. Dies gilt jedenfalls im Rahmen einer Vollstreckung nach § 890 oder § 888 ZPO, bei der das Prozessgericht die Funktion des Vollstreckungsgerichts innehat.

  2. Nach § 767 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO kann eine Veränderung derjenigen Umstände, auf denen der gerichtliche Titel beruht, einer Vollstreckung aus diesem entgegen stehen. Nach der von der Beschwerdekammer geteilten Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 19.06.2012 - 1 ABR 35/11 - NZA 2012, 1179) kommen als erhebliche Einwendungen in diesem Sinn solche neuen Tatsachen in Betracht, die den Sachverhalt verändert haben, der in der früheren Entscheidung als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist. Dabei ist von den Entscheidungsgründen der rechtskräftigen Entscheidung auszugehen und zu prüfen, ob die neu entstandenen Tatsachen die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflussen. Eine Neuregelung durch eine spätere Betriebsvereinbarung kann eine solche relevante Veränderung bedeuten.

  3. Derartige materiell-rechtliche Einwendungen sind im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, sofern die zu berücksichtigenden Umstände unstreitig sind. Dann verbieten es schon prozessökonomische Gründe, den Gläubiger auf die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage zu verweisen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 23.12.2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 23.12.2015 - 1 BV 13/13 - wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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