Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-06-28, 12 Sa 104/17

12 Sa 104/17Tribunal do Trabalho28 de jun. de 2017

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Regest

1.Gewährt ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs seinen Arbeitnehmern und deren Ehegatten sowie nach Eintritt in den Ruhestand den Betriebsrentnern und deren Ehegatten jahrzehntelang kostenlose Freifahrtmöglichkeiten, so handelt es sich für die Zeit des Ruhestandes um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies gilt auch betreffend die Ehegatten der Betriebsrentner. 2.Die jahrzehntelang tatsächliche Handhabung im konkreten Fall führte unter Berücksichtigung der Umstände des Falles dazu, dass es sich um eine betriebsvereinbarungsoffene Regelung handelte. Insoweit ist nicht entscheidungserheblich, ob die Gewährung auf einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung beruhte. In beiden Fällen ist eine Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung möglich. 3.Die erfolgte Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung war für die aktiven Arbeitnehmer wirksam. Sie wirkt auch zu Lasten von Arbeitnehmern, die sich bereits in der Passivphase der Altersteilzeit befinden. 4.Soweit die kostenlose Nutzung des Nahverkehrs für die Zeit ab dem Ruhestand eine Leistung der betriebliche Altersversorgung ist, ist ein Eingriff in die dahingehenden Anwartschaften nur nach den Grundsätzen der Drei-Stufen-Theorie zulässig. Die Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 104/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-28

Aktenzeichen: 12 Sa 104/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0628.12SA104.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG; § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG; § 125 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 126 BGB; § 145 BGB, § 151 BGB, § 280 BGB, § 305b BGB; § 306 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 328 BGB, § 335 BGB, § 611 BGB; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 ZPO, § 259 ZPO; § 4 Abs. 2 Satz 1 BMT-G; § 3 Abs. 1 TV-NW

Leitsätze

1.Gewährt ein Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs seinen Arbeitnehmern und deren Ehegatten sowie nach Eintritt in den Ruhestand den Betriebsrentnern und deren Ehegatten jahrzehntelang kostenlose Freifahrtmöglichkeiten, so handelt es sich für die Zeit des Ruhestandes um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies gilt auch betreffend die Ehegatten der Betriebsrentner. 2.Die jahrzehntelang tatsächliche Handhabung im konkreten Fall führte unter Berücksichtigung der Umstände des Falles dazu, dass es sich um eine betriebsvereinbarungsoffene Regelung handelte. Insoweit ist nicht entscheidungserheblich, ob die Gewährung auf einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung beruhte. In beiden Fällen ist eine Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung möglich. 3.Die erfolgte Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung war für die aktiven Arbeitnehmer wirksam. Sie wirkt auch zu Lasten von Arbeitnehmern, die sich bereits in der Passivphase der Altersteilzeit befinden. 4.Soweit die kostenlose Nutzung des Nahverkehrs für die Zeit ab dem Ruhestand eine Leistung der betriebliche Altersversorgung ist, ist ein Eingriff in die dahingehenden Anwartschaften nur nach den Grundsätzen der Drei-Stufen-Theorie zulässig. Die Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt.

Tenor

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.09.2016 - 1 Ca 1677/16 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

1.Die Beklagte wird verurteilt, der Ehefrau des Klägers, Frau C. X., ab dem 01.07.2018, jedoch frühestens ab Rechtskraft dieses Urteils, ein Ticket 1000 der Preisstufe D des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr (VRR) lebenslang zu gewähren, solange die Eheleute verheiratet sind und im selben Haushalt leben.

2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 01.07.2018, jedoch frühestens ab Rechtskraft dieses Urteils, ein Ticket 1000 der Preisstufe D des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr (VRR) lebenslang zu gewähren.

3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zu 50%.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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