Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-08-22, 14 TaBV 25/17

14 TaBV 25/17Tribunal do Trabalho22 de ago. de 2017

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Regest

Erhöht ein Arbeitgeber einen Monat nach einer Gehaltserhöhung für alle Mitarbeiter noch einmal für einige Mitarbeiter das regelmäßige Entgelt aus Gründen, die mit der Leistung dieser Mitarbeiter in Zusammenhang stehen, kann dies dazu führen, dass die Maßnahme mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 TaBV 25/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-22

Aktenzeichen: 14 TaBV 25/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0822.14TABV25.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Leitsätze

Erhöht ein Arbeitgeber einen Monat nach einer Gehaltserhöhung für alle Mitarbeiter noch einmal für einige Mitarbeiter das regelmäßige Entgelt aus Gründen, die mit der Leistung dieser Mitarbeiter in Zusammenhang stehen, kann dies dazu führen, dass die Maßnahme mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist.

Tenor

1.Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.2.2017 (4 BV 19/16) teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des Arbeitsentgelts für

a)Frau J. C.

b)Frau F. T.

c)Frau C. N.

d)Frau K. L.

e)Frau C. N.

f)Frau C. T.

g)Frau S. B.

h)Herr T. C.

i)Frau F. L.

j)Frau L. L.

k)Frau B.-D. L.

zum 01.08.2015 dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter-

liegt.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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