6 Sa 1050/16•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-09-08, 6 Sa 1050/16
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-09-08, 6 Sa 1050/16
6 Sa 1050/16Tribunal do Trabalho8 de set. de 2017
Regest
1.Sieht eine Versorgungsordnung vor, dass sich die zugesagten Gesamtversorgungs- bezüge jährlich entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten erhöhen, sofern der Arbeitgeber keine hiervon abweichende Entscheidung trifft, so liegt ein Anspruch mit einem Änderungsvorbehalt vor. Ein solcher Vorbehalt kann grundsätzlich auch in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. 2.Die Auslegung der konkreten Versorgungsordnung ergibt, dass der Arbeitgeber von diesem Vorbehalt nur unter engen Voraussetzungen Gebrauch machen kann. Die Anpassung entsprechend der gesetzlichen Renten darf "nicht vertretbar" sein. Hierfür muss der Arbeitgeber darlegen, dass seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihm eine Anpassung im eigentlich geschuldeten Umfang nicht ermöglicht (Abweichung vom Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22.02.2017 - 6 Sa 972/16 -).
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1050/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-09-08
Aktenzeichen: 6 Sa 1050/16
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:0908.6SA1050.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 16 BetrAVG
Leitsätze
1.Sieht eine Versorgungsordnung vor, dass sich die zugesagten Gesamtversorgungs- bezüge jährlich entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten erhöhen, sofern der Arbeitgeber keine hiervon abweichende Entscheidung trifft, so liegt ein Anspruch mit einem Änderungsvorbehalt vor. Ein solcher Vorbehalt kann grundsätzlich auch in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
2.Die Auslegung der konkreten Versorgungsordnung ergibt, dass der Arbeitgeber von diesem Vorbehalt nur unter engen Voraussetzungen Gebrauch machen kann. Die Anpassung entsprechend der gesetzlichen Renten darf "nicht vertretbar" sein. Hierfür muss der Arbeitgeber darlegen, dass seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihm eine Anpassung im eigentlich geschuldeten Umfang nicht ermöglicht (Abweichung vom Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22.02.2017 - 6 Sa 972/16 -).
Tenor
| I. | Auf die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.11.2016 - 5 Ca 3719/16 - abgeändert. |
|---|
| 1. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.10.2017 über den Betrag von 2.804,55 EUR brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 116,23 EUR brutto zu zahlen. | |
|---|---|---|
| 2. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 410,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 34,19 EUR seit dem 02.07.2015, dem 04.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 03.11.2015, dem 02.12.2015, dem 05.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 03.05.2016 und dem 02.06.2016 zu zahlen. | |
| 3. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 929,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 116,23 EUR seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016 sowie dem 05.10.2016 zu zahlen. | |
| 4. | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
| II. | Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen. |
|---|---|
| III. | Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 76 % zu tragen. |
| IV. | Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Soweit der Kläger unterlegen ist, erfolgt keine Revisionszulassung. |
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