12 TaBV 66/17•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-12-20, 12 TaBV 66/17
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2017-12-20, 12 TaBV 66/17
12 TaBV 66/17Tribunal do Trabalho20 de dez. de 2017
Regest
1. Die Übertragung einer Führungsfunktion in einer Matrixstruktur kann eine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sein. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Matrixstruktur einen Konzern betrifft und unternehmensübergreifend ausgestaltet ist. Eine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann auch bei betriebsübergreifender Matrixstruktur innerhalb eines Unternehmens gegeben sein. 2. Für die personelle Einzelmaßnahme der Einstellung ist auch bei einer Matrixstruktur regelmäßig der örtliche Betriebsrat zuständig. 3. Zur Frage der Stellenausschreibung gemäß § 93 BetrVG in einer Matrixstruktur.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 66/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-12-20
Aktenzeichen: 12 TaBV 66/17
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2017:1220.12TABV66.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 87 Abs. 1 ArbGG; § 50 Abs. 1, 2 BetrVG, § 93 BetrVG, § 99 Abs. 1, 2, 3, und 4 BetrVG, § 101 BetrVG
Leitsätze
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Die Übertragung einer Führungsfunktion in einer Matrixstruktur kann eine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sein. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Matrixstruktur einen Konzern betrifft und unternehmensübergreifend ausgestaltet ist. Eine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann auch bei betriebsübergreifender Matrixstruktur innerhalb eines Unternehmens gegeben sein.
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Für die personelle Einzelmaßnahme der Einstellung ist auch bei einer Matrixstruktur regelmäßig der örtliche Betriebsrat zuständig.
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Zur Frage der Stellenausschreibung gemäß § 93 BetrVG in einer Matrixstruktur.
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.09.2017 - 15 BV 58/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
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Der Antrag der Beteiligten zu 1) aus der Antragsschrift vom 24.03.2017 wird zurückgewiesen.
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Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Verpflichtung, die Einstellung des Herrn Dr. D. L. rückgängig zu machen, wird zurückgewiesen.
II. Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 2) und die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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