Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-01-17, 12 Sa 760/17

12 Sa 760/17Tribunal do Trabalho17 de jan. de 2018

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Regest

1. Auch für die jährlichen Anpassungen gemäß § 9 der Leistungsordnung A des Essener Verbandes gilt der für den Anwendungsbereich des § 16 BetrAVG entwickelte Grundsatz der streitbeendenden Wirkung früherer, nicht gerügter Anpassungsentscheidungen. Der Versorgungsempfänger muss eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung bis zum nächsten Anpassungsstichtag, d.h. innerhalb eines Jahres, rügen. 2. Die Rüge des Verbandes "Die Führungskräfte" wirkt im Bereich des Essener Verbandes ebenso wie im Bereich des Bochumer Verbandes zu Gunsten von dessen Mitgliedern. Für den Anpassungsstichtag 01.01.2008 war die Rüge durch den Verband rechtzeitig erfolgt. Für den 01.01.2009 war dies nicht der Fall. 3. Es bleibt offen, innerhalb welcher Fristen im Anwendungsbereich des Essener Verbandes das Klagerecht auf nachträgliche Anpassung regelmäßig verwirkt. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles konnte für die Anpassung zum 01.01.2008 keine Verwirkung des Klagerechts angenommen werden.

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 760/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-17

Aktenzeichen: 12 Sa 760/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0117.12SA760.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 16 Abs. 1 BetrAVG; § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 242 BGB, § 278 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 315 BGB, § 317 BGB, § 319 BGB; § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO

Leitsätze

  1. Auch für die jährlichen Anpassungen gemäß § 9 der Leistungsordnung A des Essener Verbandes gilt der für den Anwendungsbereich des § 16 BetrAVG entwickelte Grundsatz der streitbeendenden Wirkung früherer, nicht gerügter Anpassungsentscheidungen. Der Versorgungsempfänger muss eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung bis zum nächsten Anpassungsstichtag, d.h. innerhalb eines Jahres, rügen.

  2. Die Rüge des Verbandes "Die Führungskräfte" wirkt im Bereich des Essener Verbandes ebenso wie im Bereich des Bochumer Verbandes zu Gunsten von dessen Mitgliedern. Für den Anpassungsstichtag 01.01.2008 war die Rüge durch den Verband rechtzeitig erfolgt. Für den 01.01.2009 war dies nicht der Fall.

  3. Es bleibt offen, innerhalb welcher Fristen im Anwendungsbereich des Essener Verbandes das Klagerecht auf nachträgliche Anpassung regelmäßig verwirkt. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles konnte für die Anpassung zum 01.01.2008 keine Verwirkung des Klagerechts angenommen werden.

Tenor

1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.07.2017 - 4 Ca 3328/16 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2011 Euro 1.550,16 brutto zu zahlen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 43% und der Beklagten zu 57% auferlegt.

3.Die Revision wird zugelassen.

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