Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-04-11, 12 Sa 583/17

12 Sa 583/17Tribunal do Trabalho11 de abr. de 2018

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Regest

1. Zur Auslegung einer Versorgungsordnung, die keinen Anspruch auf ein Nettoruhegeld begründet. 2. Bestimmung der Steuerklasse (hier Steuerklasse III) für das als Rechnungsposten bei der Berechnung der Gesamtversorgungsobergrenze einer Versorgungsordnung einzustellende letzte Netto-Diensteinkommen. Die Steuerklasse III war zu Grunde zu legen, wenn der Betriebsrentner diese während der aktiven Betriebszu-gehörigkeit überwiegend innehatte. Berücksichtigung von Zeiten als solche mit Steuerklasse III, in denen ein Ehegatte während der aktiven Dienstzeit überwiegend den Unterhalt der Familie bestritten hat, ohne tatsächlich die Steuerklasse III gewählt zu haben. Der Betriebsrentner dieses Verfahrens, der zeitweise mit einer Niederländerin verheiratet war, war Grenzgänger. Er wohnte zeitweise in den Niederlanden und arbeitete in Deutschland.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 583/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-11

Aktenzeichen: 12 Sa 583/17

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:0411.12SA583.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 253 Abs. 2 ZPO, § 256 ZPO, § 258 ZPO, § 533 ZPO

Leitsätze

  1. Zur Auslegung einer Versorgungsordnung, die keinen Anspruch auf ein Nettoruhegeld begründet.

  2. Bestimmung der Steuerklasse (hier Steuerklasse III) für das als Rechnungsposten bei der Berechnung der Gesamtversorgungsobergrenze einer Versorgungsordnung einzustellende letzte Netto-Diensteinkommen. Die Steuerklasse III war zu Grunde zu legen, wenn der Betriebsrentner diese während der aktiven Betriebszu-gehörigkeit überwiegend innehatte. Berücksichtigung von Zeiten als solche mit Steuerklasse III, in denen ein Ehegatte während der aktiven Dienstzeit überwiegend den Unterhalt der Familie bestritten hat, ohne tatsächlich die Steuerklasse III gewählt zu haben. Der Betriebsrentner dieses Verfahrens, der zeitweise mit einer Niederländerin verheiratet war, war Grenzgänger. Er wohnte zeitweise in den Niederlanden und arbeitete in Deutschland.

Tenor

I. Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 02.05.2017 - 1 Ca 72/17 - abgeändert und zur Klarstellung in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.701,07 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 335,85 Euro seit dem 05.10.2016, aus weiteren 335,85 Euro seit dem 03.11.2016, aus weiteren 335,85 Euro seit dem 02.12.2016, aus weiteren 335,85 Euro seit dem 03.01.2017, aus weiteren 335,85 Euro seit dem 02.02.2017, aus weiteren 335,85 Euro seit dem 02.03.2017, aus weiteren 335,85 Euro seit dem 04.04.2017, aus weiteren 335,85 Euro seit dem 03.05.2017, aus weiteren 335,85 Euro seit dem 02.06.2017, aus weiteren 339,21 Euro seit dem 04.07.2017, aus weiteren 339,21 Euro seit dem 02.08.2017 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit über den Monat August 2017 hinaus bis zum Ende des Monats des Versterbens des Klägers ein monatlich jeweils zum 01. jeden Monats im Voraus fälliges Ruhegeld in Höhe von 1.068,72 Euro brutto zzgl. einer jeweiligen zum 01.07. eines jeden Jahres eintretenden Anpassungserhöhung um jeweils 1 % zu zahlen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehenden Berufungen der Beklagten und des Klägers werden zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 60 % und der Beklagten zu 40% auferlegt.

IV.Die Revision wird nicht zugelassen.

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