Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2018-10-24, 12 Sa 106/18

12 Sa 106/18Tribunal do Trabalho24 de out. de 2018

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Regest

1.Erfolgreicher Nachweis des Zugangszeitpunkts eines Einwurfeinschreibens der Deutschen Post AG durch Zeugenbeweis, wenn nur der Einlieferungsbeleg und die elektronische Sendungsverfolgung (Sendungsstatus), aber kein elektronischer Auslieferungsbeleg mit Unterschrift des Zustellers verfügbar sind. 2.Die beharrliche Weigerung einer Arbeitnehmerin, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Wenn eine Teilzeitkraft nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag verpflichtet ist, montags und freitags zu arbeiten, die tatsächliche und vom Arbeitgeber akzeptierte Praxis des Arbeitsverhältnisses dem aber nicht entspricht, sondern die Arbeit meistens mittwochs und samstags erfolgt ist, so ist es dem Arbeitgeber zumutbar, die Arbeitnehmerin während der ordentlichen Kündigungsfrist noch zu der bisherigen Praxis zu beschäftigen.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 106/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-24

Aktenzeichen: 12 Sa 106/18

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2018:1024.12SA106.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 138 Abs. 1 BGB, § 295 BGB,§ 622 Abs. 2 BGB, § 626 Abs. 1 BGB; § 286 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO

Leitsätze

1.Erfolgreicher Nachweis des Zugangszeitpunkts eines Einwurfeinschreibens der Deutschen Post AG durch Zeugenbeweis, wenn nur der Einlieferungsbeleg und die elektronische Sendungsverfolgung (Sendungsstatus), aber kein elektronischer Auslieferungsbeleg mit Unterschrift des Zustellers verfügbar sind.

2.Die beharrliche Weigerung einer Arbeitnehmerin, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Wenn eine Teilzeitkraft nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag verpflichtet ist, montags und freitags zu arbeiten, die tatsächliche und vom Arbeitgeber akzeptierte Praxis des Arbeitsverhältnisses dem aber nicht entspricht, sondern die Arbeit meistens mittwochs und samstags erfolgt ist, so ist es dem Arbeitgeber zumutbar, die Arbeitnehmerin während der ordentlichen Kündigungsfrist noch zu der bisherigen Praxis zu beschäftigen.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.12.2017 - 14 Ca 336/17 - wird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte mit der Berufung die Widerklageforderung in Höhe von 400,00 Euro weiter verfolgt.

II.Auf die weitergehende Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.12.2017 - 14 Ca 336/17 - teilweise abgeändert und die Klage mit dem Klageantrag zu 2. (Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30.04.2017 hinaus bis zum 31.05.2017) abgewiesen.

III.Die weitergehende Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten auf den Klageantrag zu 3. (Lohn Januar 2017) abzüglich weiterer 6,19 Euro an Sozialversicherungsbeitrag erfolgt.

IV.Die gerichtlichen Kosten erster Instanz werden der Klägerin zu 11% und der Beklagten zu 89% auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 21% und der Beklagten zu 79% auferlegt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

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