Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2019-11-08, 4 Ta 412/19

4 Ta 412/19Tribunal do Trabalho8 de nov. de 2019

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Regest

Will ein Betriebsratsmitglied den Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte im Beschlussverfahren verfolgen, hat es schlüssig darzulegen, dass der Anspruch seine Rechtsgrundlage - auch - in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat. Die bloße Rechtsbehauptung genügt für die gewählte Verfahrensart nicht (sog. et-et-Fall).

Texto completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ta 412/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-08

Aktenzeichen: 4 Ta 412/19

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2019:1108.4TA412.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 2, 2a, 48 Abs. 1, 80 Abs. 3 ArbGG, § 17a Abs. 4 GVG

Leitsätze

Will ein Betriebsratsmitglied den Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte im Beschlussverfahren verfolgen, hat es schlüssig darzulegen, dass der Anspruch seine Rechtsgrundlage - auch - in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat. Die bloße Rechtsbehauptung genügt für die gewählte Verfahrensart nicht (sog. et-et-Fall).

Tenor

1.Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.08.2019 - 1 BV 38/19 - wird zurückgewiesen.
2.Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000,00 €.

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