Landesarbeitsgericht Hamm, 1986-06-06, 17(6) Sa 594/86

17(6) Sa 594/86Tribunal do Trabalho6 de jun. de 1986

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Regest

Nach § 2 Abs. 3 b Gehaltstarifvertrag (G TU) Einzelhandel NW ist der abgeschlossenen Berufsausbildung zum Verkäufer eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahcen, im übrigen von vier Jahren gleichzusetzen. Als gleichzusetzende Tätigkeit zählt dabei auch eine kaufmännische Berufstätigkeit, die nicht in einem Arbe itsyethält. nis, sondern im Rahmen der Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter oder Betreiber eines Einzelhandelsunter- nehmens erbracht worden ist. 2. Diese von einem Selbständigen erbrachte kaufmännische Berufstätigkeit ist, wenn sie die höherwertigen Tätigkeiten der Gehaltsgruppe II - IV des GTV erfüllte, auch bei der Frage zu berücksichtigen, welches Tätigkeitsjahr in Ansatz zu bringen ist,

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Landesarbeitsgericht Hamm — 17(6) Sa 594/86 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1986-06-06

Aktenzeichen: 17(6) Sa 594/86

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:1986:0606.17.6SA594.86.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: §§ 1 ff Gehaltstarifvertrag Einzelhandel

Leitsätze

Nach § 2 Abs. 3 b Gehaltstarifvertrag (G TU) Einzelhandel NW ist der abgeschlossenen Berufsausbildung zum Verkäufer eine kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf von drei Jahcen, im übrigen von vier Jahren gleichzusetzen. Als gleichzusetzende Tätigkeit zählt dabei auch eine kaufmännische Berufstätigkeit, die nicht in einem Arbe itsyethält. nis, sondern im Rahmen der Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter oder Betreiber eines Einzelhandelsunter- nehmens erbracht worden ist.

Diese von einem Selbständigen erbrachte kaufmännische Berufstätigkeit ist, wenn sie die höherwertigen Tätigkeiten der Gehaltsgruppe II - IV des GTV erfüllte, auch bei der Frage zu berücksichtigen, welches Tätigkeitsjahr in Ansatz zu bringen ist,

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 23.01.1986 - 1 Ca 903/85 - Wird zurückgewiesen .

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 8.660,40 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

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