18 (11) Sa 1295/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-06-25, 18 (11) Sa 1295/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-06-25, 18 (11) Sa 1295/01
18 (11) Sa 1295/01Tribunal do Trabalho25 de jun. de 2002
Regest
Mit dem Begriff des Mobbing im arbeitsrechtlichen Verständnis werden fortgesetzte aufein-ander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskrimi-nierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 (11) Sa 1295/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-25
Aktenzeichen: 18 (11) Sa 1295/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0625.18.11SA1295.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 u. Abs. 2, 847, 1004 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Mit dem Begriff des Mobbing im arbeitsrechtlichen Verständnis werden fortgesetzte aufein-ander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskrimi-nierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.
Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.07.2001 - 1 Ca 731/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
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