9 Sa 476/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-11-27, 9 Sa 476/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-11-27, 9 Sa 476/02
9 Sa 476/02Tribunal do Trabalho27 de nov. de 2002
Regest
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG zuständige Behörde die Kündigung gegenüber einer Frau während der Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für zulässig erklärt, haben keine aufschie-bende Wirkung. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht gehalten, vor Ausspruch der Kündigung die sofortige Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts zu erwirken.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Sa 476/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-27
Aktenzeichen: 9 Sa 476/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:1127.9SA476.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: MuSchG § 9 Abs. 3; SchwbG § 18 Abs. 4/SGB IX § 88 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 1, § 80 a Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem die gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG zuständige Behörde die Kündigung gegenüber einer Frau während der Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots für zulässig erklärt, haben keine aufschie-bende Wirkung. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht gehalten, vor Ausspruch der Kündigung die sofortige Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts zu erwirken.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 26.08.1998 - 1 Ca 201/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen
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