Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-02-06, 8 Sa 1614/02

8 Sa 1614/02Tribunal do Trabalho6 de fev. de 2003

Abrir fonte

Regest

Die Beweislast für die Tatsache, dass der Betrieb nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäf-tigt und deshalb der allgemeine Kündigungsschutz nach dem 1. Abschnitt des Kündigungs-schutzgesetzes keine Anwendung findet, trifft entgegen der überkommenen Auffassung den Arbeitgeber (im Anschluss an LAG Berlin, LAGE § 23 KSchG Nr. 11). Sowohl nach der Ge-setzessystematik als auch nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel handelt es sich nämlich um eine Ausnahme vom Grundsatz des allgemeinen Kündigungsschutzes. Die Vor-aussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind danach - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - vom Arbeitgeber nachzuweisen.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 1614/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-02-06

Aktenzeichen: 8 Sa 1614/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0206.8SA1614.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: KSchG §§ 1, 23

Leitsätze

Die Beweislast für die Tatsache, dass der Betrieb nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäf-tigt und deshalb der allgemeine Kündigungsschutz nach dem 1. Abschnitt des Kündigungs-schutzgesetzes keine Anwendung findet, trifft entgegen der überkommenen Auffassung den Arbeitgeber (im Anschluss an LAG Berlin, LAGE § 23 KSchG Nr. 11). Sowohl nach der Ge-setzessystematik als auch nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel handelt es sich nämlich um eine Ausnahme vom Grundsatz des allgemeinen Kündigungsschutzes. Die Vor-aussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind danach - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - vom Arbeitgeber nachzuweisen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das

Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 11.09.2002 - 2 Ca 948/02 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.05.2002 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.