Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-02-14, 10 TaBV 122/02

10 TaBV 122/02Tribunal do Trabalho14 de fev. de 2003

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Regest

Der Begriff der Unterstellung von Mitarbeitern und Auszubildende in den Gehaltsstaffeln der Gehaltsgruppen III und IV des § 3 GTV Einzelhandel NRW bedeutet die Übertragung von Aufsichts- und Weisungsbefugnissen. Er fordert nicht, dass der Weisungsbefugte, dem Auszubildende unterstellt sind, der Ausbildende oder der Ausbilder ist. Auch einer anderen weisungsberechtigten Person im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 3 BBiG können Auszubildende un-terstellt sein.

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Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 122/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-02-14

Aktenzeichen: 10 TaBV 122/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0214.10TABV122.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 99 BetrVG§§ 2, 3 Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW§ 9 S. 2 Nr. 3 BBiG

Leitsätze

Der Begriff der Unterstellung von Mitarbeitern und Auszubildende in den Gehaltsstaffeln der Gehaltsgruppen III und IV des § 3 GTV Einzelhandel NRW bedeutet die Übertragung von Aufsichts- und Weisungsbefugnissen. Er fordert nicht, dass der Weisungsbefugte, dem Auszubildende unterstellt sind, der Ausbildende oder der Ausbilder ist. Auch einer anderen weisungsberechtigten Person im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 3 BBiG können Auszubildende un-terstellt sein.

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 22.05.2002 - 3 BV 88/01 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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