Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-09-05, 7 Sa 562/03

7 Sa 562/03Tribunal do Trabalho5 de set. de 2003

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Regest

Die für den Betrieb (einschließlich der Aufrechterhaltung der Sicherheit) eines Parkhauses notwendigen technischen Einrichtungen sind Arbeitsmittel des Betreibers. Unschädlich ist, dass diese technische Einrichtung (Schranken, Parkkartengeber, Kassen-/Geldzähl-automaten) von demjenigen Unternehmen, welches mit dem Inkasso und der technischen Unterhaltung beauftragt ist, beschafft und an den Betreiber vermietet wird.

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Landesarbeitsgericht Hamm — 7 Sa 562/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-05

Aktenzeichen: 7 Sa 562/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0905.7SA562.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG

Leitsätze

Die für den Betrieb (einschließlich der Aufrechterhaltung der Sicherheit) eines Parkhauses notwendigen technischen Einrichtungen sind Arbeitsmittel des Betreibers. Unschädlich ist, dass diese technische Einrichtung (Schranken, Parkkartengeber, Kassen-/Geldzähl-automaten) von demjenigen Unternehmen, welches mit dem Inkasso und der technischen Unterhaltung beauftragt ist, beschafft und an den Betreiber vermietet wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen und Kläger E1xxxxxx, G3xx, K1xxx, K1xxx, R2xxxx, W1xx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 31.01.2003 - 2 Ca 1161/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen

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