19 Sa 836/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-09-16, 19 Sa 836/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-09-16, 19 Sa 836/03
19 Sa 836/03Tribunal do Trabalho16 de set. de 2003
Regest
1. § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR Deutsche Telekom gewährt Arbeitnehmern, die vor und nach dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages ohne Veränderung ihrer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zur D1xxxxxx T1xxxxxx AG stehen, einen Anspruch auf Zahlung einer individuellen Funktionszulage allein nach dem Durchschnitt der im Re-ferenzzeitraum tatsächlich individuell gezahlten Erschwerniszuschläge. 2. § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR Deutsche Telekom ist nicht dahin auszulegen, dass den von dieser Bestimmung erfassten Arbeitnehmern eine individuelle Funktionszu-lage mindestens in Höhe der Funktionszulage nach § 44 ERTV Deutsche Telekom zu zahlen ist, die nach Inkrafttreten neu eingestellten oder zuvor bereits beschäftig-ten Mitarbeitern, deren Tätigkeit sich danach verändert hat, für Arbeitserschwernisse zu zahlen ist. 3. Dies gilt selbst dann, wenn die individuelle Funktionszulage nach § 22 Abs. 2 Unte-rabs. 1 TV SR Deutsche Telekom nur deswegen geringer ist als die Funktionszulage nach § 44 ERTV Deutsche Telekom ist, weil im Einzelfall während des Referenzzeit-raums in erheblichem Umfang Zeiten liegen, in denen Erschwerniszuschläge nicht zu zahlen waren, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank oder vom Arbeitgeber an eine Dienststelle abgeordnet war, wo keine zuschlagspflichtigen Tätigkeiten anfielen. 4. Insoweit liegt auch keine Regelungslücke in § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR Deutsche Telekom vor. 5. § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR Deutsche Telekom verstößt mit dieser Auslegung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 836/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-16
Aktenzeichen: 19 Sa 836/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0916.19SA836.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 1 TVG, § 44 ERTV D1xxxxxxxx T1xxxxxxx, § 22 TVSR D1xxxxxxxx T1xxxxxxx
Leitsätze
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§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR Deutsche Telekom gewährt Arbeitnehmern, die vor und nach dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages ohne Veränderung ihrer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zur D1xxxxxx T1xxxxxx AG stehen, einen Anspruch auf Zahlung einer individuellen Funktionszulage allein nach dem Durchschnitt der im Re-ferenzzeitraum tatsächlich individuell gezahlten Erschwerniszuschläge.
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§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR Deutsche Telekom ist nicht dahin auszulegen, dass den von dieser Bestimmung erfassten Arbeitnehmern eine individuelle Funktionszu-lage mindestens in Höhe der Funktionszulage nach § 44 ERTV Deutsche Telekom zu zahlen ist, die nach Inkrafttreten neu eingestellten oder zuvor bereits beschäftig-ten Mitarbeitern, deren Tätigkeit sich danach verändert hat, für Arbeitserschwernisse zu zahlen ist.
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Dies gilt selbst dann, wenn die individuelle Funktionszulage nach § 22 Abs. 2 Unte-rabs. 1 TV SR Deutsche Telekom nur deswegen geringer ist als die Funktionszulage nach § 44 ERTV Deutsche Telekom ist, weil im Einzelfall während des Referenzzeit-raums in erheblichem Umfang Zeiten liegen, in denen Erschwerniszuschläge nicht zu zahlen waren, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank oder vom Arbeitgeber an eine Dienststelle abgeordnet war, wo keine zuschlagspflichtigen Tätigkeiten anfielen.
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Insoweit liegt auch keine Regelungslücke in § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR Deutsche Telekom vor.
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§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 TV SR Deutsche Telekom verstößt mit dieser Auslegung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Tenor
Berichtigungsbeschluss
vom 12.12.2004
Hamm, den 05.02.2004
Grewatsch
Reg.-Ang.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 19. Dezember 2002 - 2 Ca 384/02 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Der Streitwert bleibt unverändert.
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