8 (12) Sa 471/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-10-16, 8 (12) Sa 471/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-10-16, 8 (12) Sa 471/03
8 (12) Sa 471/03Tribunal do Trabalho16 de out. de 2003
Regest
Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber im Zuge des Anhörungsverfahrens gem. § 102 BetrVG mit, der Arbeitnehmer gebe an, einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehindertenei-genschaft gestellt zu haben, so genügt dies zur Erhaltung des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte, wenn tatsächlich ein entsprechender Anerkennungsantrag vorliegt. Für die Kenntnis des Arbeitgebers vom Anerkennungsantrag ist nicht erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer hierauf persönlich beruft.
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Landesarbeitsgericht Hamm — 8 (12) Sa 471/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-16
Aktenzeichen: 8 (12) Sa 471/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1016.8.12SA471.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: SGB IX § 85
Leitsätze
Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber im Zuge des Anhörungsverfahrens gem. § 102 BetrVG mit, der Arbeitnehmer gebe an, einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehindertenei-genschaft gestellt zu haben, so genügt dies zur Erhaltung des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte, wenn tatsächlich ein entsprechender Anerkennungsantrag vorliegt. Für die Kenntnis des Arbeitgebers vom Anerkennungsantrag ist nicht erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer hierauf persönlich beruft.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.12.2002 - 6 Ca 4296/02 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2002 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens – längstens bis zum 31.01.2004 – arbeitsvertragsgemäß weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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