19 Sa 1113/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-10-21, 19 Sa 1113/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-10-21, 19 Sa 1113/03
19 Sa 1113/03Tribunal do Trabalho21 de out. de 2003
Regest
1. Zum Umfang der Anhörungspflicht des Arbeitgebers bei einer krankheitsbedingten Kündigung. 2. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Betriebsrat bei der Anhörung klar zu stellen, ob er eine krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger (Kurz)Erkrankungen, langan-dauernder Erkrankung, dauernder krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, unabsehbarer Dauer einer Arbeitsunfähigkeit oder krankheitsbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit stützen will. 3. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, den konkreten Kündigungsgrund, soweit er sich nicht aus dem Anhörungsschreiben ergibt, aus den diesem Schreiben ohne konkrete Bezugnahme beigefügten Unterlagen, insbesondere aus einer Personalakte zu ermitteln.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1113/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-21
Aktenzeichen: 19 Sa 1113/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1021.19SA1113.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 102 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze
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Zum Umfang der Anhörungspflicht des Arbeitgebers bei einer krankheitsbedingten Kündigung.
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Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Betriebsrat bei der Anhörung klar zu stellen, ob er eine krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger (Kurz)Erkrankungen, langan-dauernder Erkrankung, dauernder krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, unabsehbarer Dauer einer Arbeitsunfähigkeit oder krankheitsbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit stützen will.
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Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, den konkreten Kündigungsgrund, soweit er sich nicht aus dem Anhörungsschreiben ergibt, aus den diesem Schreiben ohne konkrete Bezugnahme beigefügten Unterlagen, insbesondere aus einer Personalakte zu ermitteln.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Mai 2002 - 4 Ca 1677/02 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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