19 Sa 197/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-21, 19 Sa 197/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-21, 19 Sa 197/05
19 Sa 197/05Tribunal do Trabalho21 de jun. de 2005
Regest
1. Ist in einem Vorprozess die Unwirksamkeit der Kündigung rechtskräftig durch eine Sachentscheidung festgestellt worden, kann der Arbeitgeber denselben Kündigungssachverhalt nicht zur Rechtfertigung einer erneuten Kündigung vortragen. Der zwei-ten, rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage ist deshalb ohne eine Überprüfung des Kündigungssachverhalts stattzugeben. Dies gilt auch dann, wenn der Ar-beitgeber den Kündigungsgrund in dem ersten Prozess nicht ausreichend dargelegt hat. 2. Die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Entscheidung in dem Vorprozess steht nicht zur Disposition der Prozessparteien, sondern ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 197/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-21
Aktenzeichen: 19 Sa 197/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0621.19SA197.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 1 KSchG, § 95 BetrVG
Leitsätze
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Ist in einem Vorprozess die Unwirksamkeit der Kündigung rechtskräftig durch eine Sachentscheidung festgestellt worden, kann der Arbeitgeber denselben Kündigungssachverhalt nicht zur Rechtfertigung einer erneuten Kündigung vortragen. Der zwei-ten, rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage ist deshalb ohne eine Überprüfung des Kündigungssachverhalts stattzugeben. Dies gilt auch dann, wenn der Ar-beitgeber den Kündigungsgrund in dem ersten Prozess nicht ausreichend dargelegt hat.
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Die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Entscheidung in dem Vorprozess steht nicht zur Disposition der Prozessparteien, sondern ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 13.10.2004 - 3 Ca 3241/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.600,00 € (i.W.: sechstausendsechshundert Euro) festgesetzt.
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