Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-08-17, 18 Sa 296/05

18 Sa 296/05Tribunal do Trabalho17 de ago. de 2005

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Regest

Nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 (Ehegattenanteil) des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Beamter im öffentlichen Dienst steht und ihm der besoldungsrechtliche Familienzuschlag der Stufe 1 zusteht. Die zusätzliche Anforderung "in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse" bezieht sich allein auf die dritte Alternative des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT "oder eine entsprechende Leistung".

Texto completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 296/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-08-17

Aktenzeichen: 18 Sa 296/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0817.18SA296.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 26 BMT-AW II, § 29 Abschn. B Abs. 2 und 5 BAT; § 40 Abs. 1 BBesG

Leitsätze

Nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 (Ehegattenanteil) des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Beamter im öffentlichen Dienst steht und ihm der besoldungsrechtliche Familienzuschlag der Stufe 1 zusteht.

Die zusätzliche Anforderung "in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse" bezieht sich allein auf die dritte Alternative des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT "oder eine entsprechende Leistung".

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.01.2005 - 4 Ca 3474/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

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