Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-08-26, 10 TaBV 152/04

10 TaBV 152/04Tribunal do Trabalho26 de ago. de 2005

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Regest

Nach § 111 S. 2 BetrVG n. F. ist der Betriebsrat bei Interessenausgleichsverhandlungen berechtigt, einen externen Berater hinzuzuziehen. Dieses Recht des Betriebsrats ist weder auf die Hinzuziehung einer natürlichen Person noch auf die Beratung durch lediglich einen Berater beschränkt. Ob § 111 S. 2 BetrVG die Erforderlichkeit der Heranziehung externer Beratung generell un-terstellt, oder ob im Einzelfall überprüft werden muss, ob die Heranziehung eines Beraters erforderlich ist, bleibt offen.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 152/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-08-26

Aktenzeichen: 10 TaBV 152/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0826.10TABV152.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 111 S. 2 BetrVG§ 40 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

Nach § 111 S. 2 BetrVG n. F. ist der Betriebsrat bei Interessenausgleichsverhandlungen berechtigt, einen externen Berater hinzuzuziehen. Dieses Recht des Betriebsrats ist weder auf die Hinzuziehung einer natürlichen Person noch auf die Beratung durch lediglich einen Berater beschränkt.

Ob § 111 S. 2 BetrVG die Erforderlichkeit der Heranziehung externer Beratung generell un-terstellt, oder ob im Einzelfall überprüft werden muss, ob die Heranziehung eines Beraters erforderlich ist, bleibt offen.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.12.2004 - 4 BV 56/03 -

wird zurückgewiesen.

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