Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-09-12, 10 TaBV 72/05

10 TaBV 72/05Tribunal do Trabalho12 de set. de 2005

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Regest

Macht der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren geltend, eine auslaufende Betriebsvereinbarung habe Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit können in einem derartigen Fall die wirtschaftliche Bedeutung und die Auswirkungen auf die Belegschaft und auf den Arbeitgeber nicht außer Betracht bleiben. Streiten Betriebsrat und Arbeitgeber um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts, erscheint es regelmäßig angemessen, sich für die Festsetzung des Gegenstandswertes an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren (im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2005 - 13 TaBV 10/05 -)

Texto completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 72/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-09-12

Aktenzeichen: 10 TaBV 72/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0912.10TABV72.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 23 Abs. 3 RVG§§ 77 Abs. 6, 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Leitsätze

Macht der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren geltend, eine auslaufende Betriebsvereinbarung habe Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit können in einem derartigen Fall die wirtschaftliche Bedeutung und die Auswirkungen auf die Belegschaft und auf den Arbeitgeber nicht außer Betracht bleiben.

Streiten Betriebsrat und Arbeitgeber um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts,

erscheint es regelmäßig angemessen, sich für die Festsetzung des Gegenstandswertes an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren (im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2005 - 13 TaBV 10/05 -)

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebs-rats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.04.2005 - 5 BV 65/04 - teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 28.000,00 € festgesetzt.

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