Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-09-22, 11 Sa 323/05

11 Sa 323/05Tribunal do Trabalho22 de set. de 2005

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Regest

Eine angestellte Lehrkraft am Gymnasium mit der Qualifikation einer Diplomsportlehrerin, die in den vergangenen Jahren regelmäßig in beträchtlichem Umfang auch in den Fächern Kunst / Textil / Hauswirtschaft eingesetzt worden ist, kann Annahmeverzugsentgelt bean-spruchen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch Kunst / Textil / Hauswirtschaft nicht aber Sport unterrichten kann. Etwas anderes kann gelten, wenn ein solcher Einsatz aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt (hier nicht der Fall). Über die Grundsätze des § 297 BGB hinaus kann der Einwand einer ,,Dienstunfähigkeit nach § 7 Abs. 2 BAT beamtenrechtlichen Ursprungs'' nicht anerkannt werden

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Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 323/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-22

Aktenzeichen: 11 Sa 323/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0922.11SA323.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BGB §§ 615, 297, BAT §

Leitsätze

Eine angestellte Lehrkraft am Gymnasium mit der Qualifikation einer Diplomsportlehrerin, die in den vergangenen Jahren regelmäßig in beträchtlichem Umfang auch in den Fächern Kunst / Textil / Hauswirtschaft eingesetzt worden ist, kann Annahmeverzugsentgelt bean-spruchen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch Kunst / Textil / Hauswirtschaft nicht aber Sport unterrichten kann. Etwas anderes kann gelten, wenn ein solcher Einsatz aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt (hier nicht der Fall).

Über die Grundsätze des § 297 BGB hinaus kann der Einwand einer ,,Dienstunfähigkeit nach § 7 Abs. 2 BAT beamtenrechtlichen Ursprungs'' nicht anerkannt werden

Tenor

Die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 20.01.2005 - 3 Ca 2034/04 - wird auf Kosten des beklagten L3xxxxx zurückgewiesen, mit der geringfügigen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, dass die ausgeurtei-lten Zinsen erst ab dem 16.06.2004 und ab dem 16.07.2004 zu zahlen sind und die Klage mit der Zinsforderung für den 15.06.2004 und dem 15.07.2004 abgewiesen wird.

Die Revision wird zugelassen.

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