4 Ta 395/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-09-22, 4 Ta 395/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-09-22, 4 Ta 395/04
4 Ta 395/04Tribunal do Trabalho22 de set. de 2005
Regest
1. Hat der Zahlungsrückstand seine Ursache darin, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei verschlechtert haben, so ist vorrangig zu prüfen, ob nicht eine Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO in Betracht kommt. Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung ist nämlich unzulässig, wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen. 2. Bittet die Partei unter Hinweis darauf, dass sie auf die Unterstützung durch das Sozialamt angewiesen sei, um Zahlungsaufschub, dann muss das Arbeitsgericht diesen als Abänderungsantrag ausdeutenden Stundungsantrag förmlich vorbescheiden und die Ratenzahlungsanordnung aus dem PKH-Bewilligungsbeschluss gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 ZPO aufheben, denn wer Sozialhilfe bezieht, erfüllt schon allein aus diesem Grunde die persönli-chen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlungs-verpflichtungen.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Ta 395/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-22
Aktenzeichen: 4 Ta 395/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0922.4TA395.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 124 Nr. 4, § 120 Abs. 4 ZPO
Leitsätze
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Hat der Zahlungsrückstand seine Ursache darin, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei verschlechtert haben, so ist vorrangig zu prüfen, ob nicht eine Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO in Betracht kommt. Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung ist nämlich unzulässig, wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen.
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Bittet die Partei unter Hinweis darauf, dass sie auf die Unterstützung durch das Sozialamt angewiesen sei, um Zahlungsaufschub, dann muss das Arbeitsgericht diesen als Abänderungsantrag ausdeutenden Stundungsantrag förmlich vorbescheiden und die Ratenzahlungsanordnung aus dem PKH-Bewilligungsbeschluss gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 ZPO aufheben, denn wer Sozialhilfe bezieht, erfüllt schon allein aus diesem Grunde die persönli-chen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlungs-verpflichtungen.
Tenor
Auf die als sofortige auszudeutende Beschwerde des Klägers werden der PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 06.05.2004 -2 Ca 588/03 - aufgehoben und der PKH-Bewilligungsbeschluss vom 06.05.2003 -2 Ca 588/03 - dahingehend abgeändert, dass der Kläger einstweilen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
Die Prozesskostenhilfesache wird zur Prüfung einer eventuellen (neuen) Ratenzah-lungsanordnung an das Arbeitsgericht Bocholt zurückverwiesen
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