19 Sa 881/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-06-09, 19 Sa 881/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-06-09, 19 Sa 881/06
19 Sa 881/06Tribunal do Trabalho9 de jun. de 2006
Regest
Parallelsache zu 19 Sa 879/06 Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen im einstweiligen Verfügungsverfah-ren durchsetzbaren vorläufigen Beschäftigungsanspruch, wenn - er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegen den Betriebsveräußerer obsiegt und - er (wegen Unkenntnis über den Betriebsübergang) keine Möglichkeit hatte, den Beschäftigungsanspruch zeitgleich mit der arbeitsgerichtlichen Klärung der vor dem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung durchzusetzen.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 881/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-09
Aktenzeichen: 19 Sa 881/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0609.19SA881.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: §§ 935, 940 ZPO, § 613 a BGB
Leitsätze
Parallelsache zu 19 Sa 879/06
Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen im einstweiligen Verfügungsverfah-ren durchsetzbaren vorläufigen Beschäftigungsanspruch, wenn
-
er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegen den Betriebsveräußerer obsiegt und
-
er (wegen Unkenntnis über den Betriebsübergang) keine Möglichkeit hatte, den
Beschäftigungsanspruch zeitgleich mit der arbeitsgerichtlichen Klärung der vor dem
Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung durchzusetzen.
Tenor
verbunden mit Berichtigungbeschluss vom 27.06.2006
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 04.04.2006 - 3 Ga 14/06 - abgeändert:
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens LAG Hamm 19 Sa 461/06 als Druckerhelfer tatsächlich zu beschäftigten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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