Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-10, 10 TaBV 104/03

10 TaBV 104/03Tribunal do Trabalho10 de out. de 2006

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Regest

Die bloße Änderung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters stellt - ohne weitere Änderungen des Arbeitsbereichs - keine mitbestimmungspflichtige Einstellung oder Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar.

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Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 104/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-10-10

Aktenzeichen: 10 TaBV 104/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1010.10TABV104.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG§ 101 BetrVG

Leitsätze

Die bloße Änderung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters stellt - ohne weitere Änderungen des Arbeitsbereichs - keine mitbestimmungspflichtige Einstellung oder Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.04.2003 - 5 BV 60/02 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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