13 TaBV 117/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-06-08, 13 TaBV 117/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-06-08, 13 TaBV 117/06
13 TaBV 117/06Tribunal do Trabalho8 de jun. de 2007
Regest
Die gleichmäßige Absenkung der Eingangsvergütung für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und kann deshalb nicht die Verweigerung der Zustimmung zur geplanten Eingruppierung rechtfertigen.
Texto completo
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 117/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-06-08
Aktenzeichen: 13 TaBV 117/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0608.13TABV117.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG; § 99 Abs. 3 BetrVG; § 99 Abs. 4 BetrVG
Leitsätze
Die gleichmäßige Absenkung der Eingangsvergütung für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und kann deshalb nicht die Verweigerung der Zustimmung zur geplanten Eingruppierung rechtfertigen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats und auf die Anschlussbeschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.10.2006
- 8 BV 206/06 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin V2 B6 in die Vergütungsgruppe AW-KrT IV des Teils II Abschnitt B der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der A1 unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage um jeweils 7 % nicht als erteilt gilt.
Auf den Hilfsantrag des Arbeitgebers wird die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin V2 B6 in die Vergütungsgruppe AW-KrT IV des Teils II Abschnitt B der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der A1 unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage um jeweils 7 % ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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