Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-06-29, 10 TaBV 47/07

10 TaBV 47/07Tribunal do Trabalho29 de jun. de 2007

Abrir fonte

Regest

Der bloße Abschluss einer Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik führt für einen Mitarbeiter, der Aufgaben eines Kommissionierers, Lagerarbeiters und Staplerfahrers wahrnimmt, nicht zu einer Eingruppierung in die Lohngruppe III des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel NRW.

Texto completo

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 47/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-06-29

Aktenzeichen: 10 TaBV 47/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0629.10TABV47.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 BetrVG, § 10 Abs. 2 S. 1 MTV Einzelhandel NRW, § 2 Lohntarifvertrag Einzelhandel NRW

Leitsätze

Der bloße Abschluss einer Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik führt für einen Mitarbeiter, der Aufgaben eines Kommissionierers, Lagerarbeiters und Staplerfahrers wahrnimmt, nicht zu einer Eingruppierung in die Lohngruppe III des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel NRW.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.03.2007 - 5 BV 85/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.