Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-09-05, 18 Sa 1411/03

18 Sa 1411/03Tribunal do Trabalho5 de set. de 2007

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Regest

Nach § 5.1 Abs. 1 BMTV Metall ist Montagestelle die Stelle, von der aus der Beginn der Arbeitszeit berechnet wird. Ist auf einem Werksgelände diese Stelle nicht die konkrete Montagestelle selbst, sondern ein Zeiterfassungsgerät in einer Nebenhalle, so ist diese Stelle auch für die Bestimmung der Entfernung zwischen dem entsendenden Betrieb und der Montagestelle maßgebend.

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Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1411/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-09-05

Aktenzeichen: 18 Sa 1411/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0905.18SA1411.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 611 Abs. 1 BGB, §§ 4.2, 4.3, 4.4.1, 5.1, 6.2.2, 6.3 BMTV Metall

Leitsätze

Nach § 5.1 Abs. 1 BMTV Metall ist Montagestelle die Stelle, von der aus der Beginn der

Arbeitszeit berechnet wird. Ist auf einem Werksgelände diese Stelle nicht die konkrete Montagestelle selbst, sondern ein Zeiterfassungsgerät in einer Nebenhalle, so ist diese Stelle auch für die Bestimmung der Entfernung zwischen dem entsendenden Betrieb und der Montagestelle maßgebend.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.07.2003 - 5 Ca 1157/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und Revision werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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