Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-10-16, 12 Sa 1006/07

12 Sa 1006/07Tribunal do Trabalho16 de out. de 2007

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Regest

Es ist sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn eine tarifliche Überleitungsbestimmung bei der Wahl von Stichtagen darauf abstellen, in welchen Betrieben Organisationsprozesse bereits abgeschlossen sind. Für die Behauptung, die Organisationsprozesse seien in dem Betrieb, in dem er beschäftigt wird, nicht umgesetzt worden, trägt der klagende Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.

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Landesarbeitsgericht Hamm — 12 Sa 1006/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-10-16

Aktenzeichen: 12 Sa 1006/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:1016.12SA1006.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 4, 5 TVÜ-BA, TV-BA

Leitsätze

Es ist sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn eine tarifliche Überleitungsbestimmung bei der Wahl von Stichtagen darauf abstellen, in welchen Betrieben Organisationsprozesse bereits abgeschlossen sind.

Für die Behauptung, die Organisationsprozesse seien in dem Betrieb, in dem er beschäftigt wird, nicht umgesetzt worden, trägt der klagende Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.05.2007 - 5 Ca 291/07 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 5.040,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

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