Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-02-24, 12 Sa 1440/08

12 Sa 1440/08Tribunal do Trabalho24 de fev. de 2009

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Regest

Die rückwirkende Beendigung des Arbeitsvertrages durch Aufhebungsvertrag ist nur wirksam, wenn das Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt war. Der unwirksame Aufhebungsvertrag kann jedoch gem. § 140 BGB umgedeutet werden in einen wirksamen Aufhebungsvertrag mit einer Beendigung zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung.

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Landesarbeitsgericht Hamm — 12 Sa 1440/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-02-24

Aktenzeichen: 12 Sa 1440/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0224.12SA1440.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 140, 174, 623 BGB

Leitsätze

Die rückwirkende Beendigung des Arbeitsvertrages durch Aufhebungsvertrag ist nur

wirksam, wenn das Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt war. Der unwirksame Aufhebungsvertrag kann jedoch gem. § 140 BGB umgedeutet werden in einen wirksamen Aufhebungsvertrag mit einer Beendigung zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.07.2008 - 3 Ca 409/08 - teilweise abgeändert:

Der auf den Aufhebungsvertrag bezogene Klageantrag wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 03.03.2008 mit Ablauf des 03.02.2008 beendet worden ist.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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