12 O 3/11•Landgericht Aachen, 2012-02-28, 12 O 3/11
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Landgericht Aachen — 12 O 3/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-28
Aktenzeichen: 12 O 3/11
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2012:0228.12O3.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Normen: §§839, 833 BGB; Art. 34 GG
Tenor
Das beklagte M wird verurteilt, an den Kläger 5.942,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.908,07 € seit dem 8. Oktober 2010 und aus weiteren 34,62 € seit dem 25. Januar 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5 und das beklagte M zu 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte M vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
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