Landgericht Aachen, 2013-06-05, 8 O 551/10

8 O 551/10Tribunal Cantonal5 de jun. de 2013

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Regest

Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann kein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel gegen den Insolvenzverwalter erlassen werden, wenn es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um eine Altmasseverbindlichkeit handelt. Der Erstattungsanspruch kann lediglich durch Beschluss festgestellt werden.

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Landgericht Aachen — 8 O 551/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-05

Aktenzeichen: 8 O 551/10

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2013:0605.8O551.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Normen: InsO § 210

Leitsätze

Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann kein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel gegen den Insolvenzverwalter erlassen werden, wenn es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um eine Altmasseverbindlichkeit handelt. Der Erstattungsanspruch kann lediglich durch Beschluss festgestellt werden.

Tenor

wird festgestellt, dass der Kläger auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 07.03.2013 (Aktenzeichen IX ZR 64/12) dem Beklagten an erstattungsfähigen Kosten einen Betrag in Höhe von 5.750,40 Euro - fünftausendsiebenhundertfünfzig Euro und vierzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.04.2013 schuldet.

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