Landgericht Aachen, 2013-09-09, 33i StVK 537/13

33i StVK 537/13Tribunal Cantonal9 de set. de 2013

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Regest

Größe und Ausstattung der Hafträume stellen lediglich einen Randbereich des Abstgandsgebotes dar; ob dieses eingehalten wird, entscheidet sich primär dadurch, ob den Untergebrachten ausreichende Behandlungs- und Betreuungsangebote gemacht werden und die Einrichtung das Erforderliche veranlasst, um eine eventuell fehlende oder nicht ausreichende Behanldungsmotivation zu wecken und zu fördern. Die Unterbringung von Sicherungsverwahrten in der JVA Aachen in Zimmern, die hinsichtlich Größe und Grundausstattung den Hafträumen für Strafgegangene entsprechen und eine Grundfläche von 10,43 m2 zzgl. eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs von 1,20 m2 aufweisen, ist rechtmäßig (Anschluss an OLG Hamm NStZ-RR 2013; 123); jedenfalls kann aus dem Abstandsgebot kein Anspruch auf Zuweisung eines Haftraumes von mindestens 15 m2 hergeleitet werden.

Texto completo

Landgericht Aachen — 33i StVK 537/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-09

Aktenzeichen: 33i StVK 537/13

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2013:0909.33I.STVK537.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer

Normen: SVVollzG NRW § 14 Abs. 2

Leitsätze

Größe und Ausstattung der Hafträume stellen lediglich einen Randbereich des Abstgandsgebotes dar; ob dieses eingehalten wird, entscheidet sich primär dadurch, ob den Untergebrachten ausreichende Behandlungs- und Betreuungsangebote gemacht werden und die Einrichtung das Erforderliche veranlasst, um eine eventuell fehlende oder nicht ausreichende Behanldungsmotivation zu wecken und zu fördern. Die Unterbringung von Sicherungsverwahrten in der JVA Aachen in Zimmern, die hinsichtlich Größe und Grundausstattung den Hafträumen für Strafgegangene entsprechen und eine Grundfläche von 10,43 m2 zzgl. eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs von 1,20 m2 aufweisen, ist rechtmäßig (Anschluss an OLG Hamm NStZ-RR 2013; 123); jedenfalls kann aus dem Abstandsgebot kein Anspruch auf Zuweisung eines Haftraumes von mindestens 15 m2 hergeleitet werden.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt

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